Gewerbetreibende im Bezirk – Anträge/Erlaubnisse/Ausweise

Antwort auf die schriftliche Anfrage 0182/6  

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die Schriftliche Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

1. EsbedarfeinerSondergenehmigungfürdenAusschankvonAlkoholfürGewerbetreibende.Wie lange dauert im Schnitt so eine Bearbeitung von einer Schankerlaubnis für Gewerbetreibende, die nur ein einmaliges Event bzw. sporadische Events anbieten wollen und welche Unterlagen müssen diese Antragsteller beibringen und wie hoch sind die Kosten?

Die Bearbeitung von Anträgen auf eine Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz für den Ausschank von alkoholischen Getränken aus besonderem Anlass kann grundsätzlich kurzfristig erfolgen, in der Regel beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen. Dazu ist das entsprechende Antragsformular vollständig ausgefüllt einzureichen, die Kosten betragen aktuell für natürliche Personen 80,09 €, für juristische Personen 101,44 €.

2. Wer ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig ist, kann auch einen Parkausweis in bewirt- schafteten Parkzonen beantragen. Wie viele dieser Parkausweise sind in Charlottenburg-Wil- mersdorf in den letzten 3 Jahren (bitte nach Jahren auflisten) genehmigt worden?

2020: 2348 2021: 2810 2022: 2691

3. Im Jahr 2022 wurden keine Sondernutzungsgebühren für Schankvorgärten im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf erhoben. Bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren konnten auf Antrag anteilig zurückerstattet werden. Haben alle Gastronomen von diesem Vorteil Gebrauch gemacht (Bitte eine Prozentangabe) und sind alle Anträge auf Rückerstattung bearbeitet wor- den?

Es wurden bzw. werden für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 31.12.2022 keine SNG für Schankvorgär- ten erhoben.

Die politischen Entscheidungen für die Erstattungen der SNG wurden für vier Zeiträume getroffen:

Schriftliche Anfrage Antwort | 0182/6 – Gewerbetreibende im Bezirk – Anträge/Erlaubnisse/Ausweise

1. bis 31.12.2020 2. bis 31.12.2021 3. bis 30.06.2022 4. bis 31.12.2022

Die Sondernutzungsgebühren wurden bzw. werden von uns nicht nur erstattet, wenn ein Erstattungs- antrag eingegangen ist, sondern die Erstattung wurde bzw. wird bei Anträgen auf Verlängerungen der AGs für Schankvorgärten auch automatisch bei der Sondernutzungsgebührenberechnung berücksich- tigt. Daher dürften nur die Gewerbetreibenden bisher keine Erstattung erhalten haben, die Ihr Gewerbe abgemeldet haben und keine Erstattung der SNG beantragt haben oder deren AG noch immer gültig ist oder deren Anträge auf Verlängerung der AG aufgrund der personellen Engpässe bisher liegen geblie- ben sind.

Eine Statistik dazu, ob alle Gastronomen von diesem Vorteil Gebrauch gemacht haben, wird nicht ge- führt – eine Prozentangabe ist daher nicht möglich. Nach unseren Schätzungen dürften aber etwa 90 % der Gewerbetreibenden zumindest einen der oben genannten Zeiträume erstattet bekommen haben. Durch die Laufzeit der AG ́s von maximal drei Jahren, kann die Verrechnung auch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anträge auf Erstattung der SNG dürften alle bearbeitet worden sein. Mit freundlichen Grüßen

Oliver Schruoffeneger

Abteilung Ordnung, Umwelt, Straßen und Grünflächen

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